b) Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme von G. als Zeugen. Bei diesem handelt es sich um den Verwaltungsratspräsidenten der X., der auch den Mietvertrag vom 10. Oktober 1998 unterzeichnete. Gemäss Beschwerdeschrift soll er darlegen, wovon die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen waren und was diese mit der Optionsklausel beabsichtigt hatten. Zwar trifft es zu, dass G., der bei den Vertragsverhandlungen offenbar mitwirkte, durchaus Aussagen zu dem von ihm subjektiv verstandenen Vertragsinhalt machen könnte. Dieses subjektive Verständnis wird jedoch bereits in der Beschwerdeschrift hinlänglich dargelegt und bedarf insoweit keines weiteren