Das Gericht hat lediglich offerierte Beweise für rechtserhebliche und substanziierte Tatsachenbehauptungen abzunehmen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage 2001, § 47 N. 79a). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, gilt sodann die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann sich der Vermieter je nach Ausgestaltung des Mietvertrages auch auf die gesetzlichen Mietanspassungsgründe gemäss Art. 269 und 269a OR berufen, die teilweise eine eingeständige Festlegung des Mietzinses unabhängig von früheren Vereinbarungen der Parteien erlauben.