Wie aus der Beschwerdeschrift (S. 9) und der von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung (S. 7) hervorgeht, soll der Zeuge bestätigen, dass sich eine Anpassung des Mietzinses nach objektiven - klar geregelten - Faktoren (und nur nach diesen) vornehmen lasse und der Mietzins demzufolge bestimmbar sei. Dabei handelt es sich zunächst um eine Rechtsfrage, die keinem Beweis zugänglich ist. Das Gericht hat lediglich offerierte Beweise für rechtserhebliche und substanziierte Tatsachenbehauptungen abzunehmen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage 2001, § 47 N. 79a).