Ein ordentliches Verfahren besteht für die Ausweisung bei Miete nicht, und zudem kann nicht behauptet werden, die Einvernahme von wenigen Zeugen sowie die Einholung einer Auskunft der Schlichtungsbehörde verzögere das Verfahren erheblich. Das Recht auf Abnahme eines Beweismittels entfällt jedoch, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung bereits rechtsgenüglich bewiesen oder widerlegt ist oder wenn das Gericht den Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinlänglich abgeklärt erachtet oder es für ausgeschlossen hält, dass durch weitere Beweiserhebungen noch Näheres in Erfahrung gebracht werden könnte (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung). Somit bleibt zu prüfen, ob die