Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Ein ordentliches Verfahren besteht für die Ausweisung bei Miete nicht, und zudem kann nicht behauptet werden, die Einvernahme von wenigen Zeugen sowie die Einholung einer Auskunft der Schlichtungsbehörde verzögere das Verfahren erheblich.