Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. August 2009 gegen die Ausweisungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 18. August 2009 ist daher einzutreten. 2. Dem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ZPO volle Kognition zu. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).