7.6% MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie begründet ihr Begehren damit, dass es an der zwingend notwendigen Bestimmbarkeit des Mietzinses fehle, weshalb die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gehabt habe, einseitig die feste Vertragsdauer zu verlängern. Eine Verlängerung wäre somit nur noch im Falle einer Einigung der Parteien über den Mietzins möglich gewesen, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Somit habe die Vermieterin das Mietverhältnis auch per Ende Juni 2009 kündigen können, wogegen die Beschwerdeführerin nicht opponiert habe.