I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2009 beantragt die Erbengemeinschaft Y. die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu befehlen, das Geschäftslokal Nr. 1 im EG und das Studio Nr. 6 im 1. OG in der Liegenschaft Haus D., , E., umgehend zu verlassen, das Mietobjekt zu räumen und der Beschwerdegegnerin insgesamt in vertragsgemässem Zustand samt aller Schlüssel zu übergeben. Dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. 7.6% MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin.