Dadurch sei das Mietverhältnis fortgesetzt worden, zumal die Kündigung als nichtig qualifiziert werden müsse, weshalb auch keine Anfechtung derselben notwendig gewesen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Befragung von G. und F. als Zeugen sowie die Einholung einer Amtsauskunft bei der Schlichtungsstelle für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja. H. Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 1. September 2009 wurde der Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt.