In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass die Mietzinsanpassung und damit der Mietzins bestimmbar seien, weshalb es sich beim Optionsrecht um eine echte Option handle. Sie habe damit über die Möglichkeit verfügt, den Mietvertrag einseitig für die Dauer von weiteren zehn Jahren zu verlängern. Von dieser Möglichkeit habe sie denn auch Gebrauch gemacht. Dadurch sei das Mietverhältnis fortgesetzt worden, zumal die Kündigung als nichtig qualifiziert werden müsse, weshalb auch keine Anfechtung derselben notwendig gewesen sei.