Seite 3 — 14 „1. Die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2009 betreffend Ausweisung bei Miete sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. Die gesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“