3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen dem Kreisamt Oberengadin zu überweisen. 4. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit CHF 1'500.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung.) 6. (Mitteilung).“ G. Am 28. August 2009 reichte die X. gegen die Ausweisungsverfügung vom 18. August 2009 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde ein. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: