2. Eine Missachtung dieser richterlichen Anordnung (vgl. Ausweisungsbefehl oben Ziff. III.1.) durch die Gesuchsgegnerin bzw. ihre Organe und leitenden Angestellten wird nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft; die Zwangsräumung, gegebenenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt, bleibt für den Ungehorsamsfall ausdrücklich vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen dem Kreisamt Oberengadin zu überweisen.