2. Der Ausweisungsbefehl sei unter ausdrücklicher Anordnung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. 7.6% MWSt) zulasten der Gesuchsgegnerin.“ E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 beantragte die X. die vollumfängliche Abweisung des Gesuches, soweit auf dieses überhaupt einzutreten sei, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.