Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 hielt die Vermieterin entgegen, dass keine einseitige Verlängerung des Mietvertrages bewirkt werden konnte, weil der künftige Mietzins zwischen den Parteien nicht festgelegt worden sei. Da diesbezüglich keine Einigung erzielt werden konnte, könne sich die Mieterin auch nicht auf eine echte Option berufen. Diese habe die Kündigung akzeptiert und damit ihre Schutzrechte verwirkt. D. Nachdem aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen in der Folge keine Einigung erzielt werden konnte und die X. das Mietobjekt auch über den 30. Juni