C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 teilte die X. der Vermieterin mit, sie sei - wie bereits mitgeteilt - mit der vorgeschlagenen Mietzinsanpassung nicht einverstanden. Des Weiteren erachte sie die Kündigung vom 5. Dezember 2008 als nichtig, weil sie bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 ihre Absicht angekündigt habe, vom Optionsrecht Gebrauch zu machen und den Mietvertrag um weitere 10 Jahre zu verlängern. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 hielt die Vermieterin entgegen, dass keine einseitige Verlängerung des Mietvertrages bewirkt werden konnte, weil der künftige Mietzins zwischen den Parteien nicht festgelegt worden sei.