hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Am 10. Oktober 1998 schloss die Erbengemeinschaft Y., bestehend aus A., B., und C. mit der X. einen Mietvertrag betreffend das Geschäftslokal Nr. 1 im Erdgeschoss und das Studio Nr. 6 im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft Haus D. in E. ab. Der vereinbarte Mietzins betrug Fr. 5'000.-- netto zuzüglich Nebenkosten gemäss separater Abrechnung. Als Mietbeginn wurde der 1. Januar 1999 beziehungsweise der Zeitpunkt der Bezugsbereitschaft festgelegt.