{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-205_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_205_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42560788cdcb2e9f7ec86c769403071da876c371c7fdb71bddcac5159db9f72ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42560788cdcb2e9f7ec86c769403071da876c371c7fdb71bddcac5159db9f72ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_205", "Checksum": "5aac38b8102068dd01eb7be321a3e0ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.10.2009 ERZ 2009 205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:21", "Checksum": "d1e53e85c7fda21255f5dd0e2252c25e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 205\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 12 — 14\nsteht fest, dass keine Rechtsgrundlage besteht, die der Beschwerdeführerin einen\nAnspruch auf weiteren Verbleib in den fraglichen Räumlichkeiten gewährt. Unter\ndiesen Umständen ist ihr daher eine angemessene Frist zur Räumung der\nLiegenschaft anzusetzen. Die X. ist demnach anzuweisen, das Geschäftslokal Nr.\n1 im Erdgeschoss und das Studio Nr. 6 im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft\nHaus D. in E. bis spätestens 31. Oktober 2009, um 14.00 Uhr zu räumen und der\nBeschwerdegegnerin in vertragsgemässem Zustand - samt aller Schlüssel - zu\nübergeben. Die Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie der Vorbehalt der\nZwangsräumung im Unterlassungsfall gemäss Ziffer 2 der angefochtenen\nVerfügung bleiben bestehen.\n\n7. Ist die Beschwerde abzuweisen, gehen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, die die\nBeschwerdegegnerin ausserdem angemessen zu entschädigen hat. Unter\nBerücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint eine\nausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- einschliesslich\nMehrwertsteuer als angemessen.\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die X. wird in Abänderung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richterlich\nangewiesen, das Geschäftslokal Nr. 1 im Erdgeschoss und das Studio Nr. 6\nim 1. Obergeschoss in der Liegenschaft Haus D. in E. bis spätestens 31.\nOktober 2009, um 14.00 Uhr zu räumen und der Erbengemeinschaft Y. in\nvertragsgemässem Zustand - samt aller Schlüssel - zu übergeben.\n3. Im Übrigen bleibt die vorinstanzliche Verfügung unverändert.\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der\nX., welche die Erbengemeinschaft Y. ausserdem mit Fr. 2'500.--\neinschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.\n5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}