{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-205_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_205_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42560788cdcb2e9f7ec86c769403071da876c371c7fdb71bddcac5159db9f72ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42560788cdcb2e9f7ec86c769403071da876c371c7fdb71bddcac5159db9f72ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_205", "Checksum": "5aac38b8102068dd01eb7be321a3e0ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.10.2009 ERZ 2009 205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:21", "Checksum": "d1e53e85c7fda21255f5dd0e2252c25e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 205\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3. Gemäss Art. 151 ZPO gelten für das Befehlsverfahren sinngemäss die\nVorschriften über das summarische Verfahren (Art. 137 ff. ZPO). Gemäss Art. 138\nZiff. 4 ZPO sind als Beweismittel Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine\nund Beweisaussagen der Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur\nzugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden\nkann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern. Diese\nVoraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Ein ordentliches Verfahren\nbesteht für die Ausweisung bei Miete nicht, und zudem kann nicht behauptet\nwerden, die Einvernahme von wenigen Zeugen sowie die Einholung einer Auskunft\nder Schlichtungsbehörde verzögere das Verfahren erheblich. Das Recht auf\nAbnahme eines Beweismittels entfällt jedoch, wenn die fragliche\nTatsachenbehauptung bereits rechtsgenüglich bewiesen oder widerlegt ist oder\nwenn das Gericht den Sachverhalt als durch die bereits erhobenen Beweismittel\nhinlänglich abgeklärt erachtet oder es für ausgeschlossen hält, dass durch weitere\nBeweiserhebungen noch Näheres in Erfahrung gebracht werden könnte\n(sogenannte antizipierte Beweiswürdigung). Somit bleibt zu prüfen, ob die\n\nSeite 5 — 14\nbeantragten Beweismittel geeignet sind, das aufgrund der Akten feststehende\nBeweisergebnis zu ändern.\n\na) Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst die Einvernahme von F. als\nZeugen. Dieser ist Mitglied der Schlichtungsstelle für Miete und Pacht, welche\ngemäss Aussage der Beschwerdeführerin am 25. November 2008 die Berechnung\nder Mietzinsveränderung vorgenommen habe und zu einem Mietzins ab dem 1. Juni\n2009 von Fr. 5'329.26 gekommen sei. Wie aus der Beschwerdeschrift (S. 9) und der\nvon der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung (S. 7)\nhervorgeht, soll der Zeuge bestätigen, dass sich eine Anpassung des Mietzinses\nnach objektiven - klar geregelten - Faktoren (und nur nach diesen) vornehmen lasse\nund der Mietzins demzufolge bestimmbar sei. Dabei handelt es sich zunächst um\neine Rechtsfrage, die keinem Beweis zugänglich ist. Das Gericht hat lediglich\nofferierte Beweise für rechtserhebliche und substanziierte Tatsachenbehauptungen\nabzunehmen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage\n2001, § 47 N. 79a). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, gilt sodann\ndie von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung gemäss Lehre und\nRechtsprechung nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann sich der Vermieter je nach\nAusgestaltung des Mietvertrages auch auf die gesetzlichen\nMietanspassungsgründe gemäss Art. 269 und 269a OR berufen, die teilweise eine\neingeständige Festlegung des Mietzinses unabhängig von früheren\nVereinbarungen der Parteien erlauben. Vorliegend gilt es damit zu ermitteln, welche\nKriterien zur Festlegung des Mietzinses gestützt auf die Formulierung im\nMietvertrag im konkreten Fall zur Anwendung gelangen. Mit anderen Worten geht\nes einzig um eine Vertragsauslegung. Inwieweit die Aussage von F. hierzu etwas\nbeitragen könnte, ist nicht erkennbar. So wird nicht etwa behauptet, er sei in irgend\neiner Form bei den Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsabschluss involviert\ngewesen. Der entsprechende Beweisantrag auf dessen Einvernahme als Zeugen\nist dementsprechend abzuweisen.\n\nb) Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme von G. als\nZeugen. Bei diesem handelt es sich um den Verwaltungsratspräsidenten der X., der\nauch den Mietvertrag vom 10. Oktober 1998 unterzeichnete. Gemäss\nBeschwerdeschrift soll er darlegen, wovon die Parteien im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses ausgegangen waren und was diese mit der Optionsklausel\nbeabsichtigt hatten. Zwar trifft es zu, dass G., der bei den Vertragsverhandlungen\noffenbar mitwirkte, durchaus Aussagen zu dem von ihm subjektiv verstandenen\nVertragsinhalt machen könnte. Dieses subjektive Verständnis wird jedoch bereits in\nder Beschwerdeschrift hinlänglich dargelegt und bedarf insoweit keines weiteren\n\nSeite 6 — 14\nBeweises. Im Auslegungsstreit gilt es jedoch zu prüfen, ob die Parteien sich\ntatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis\ngeeinigt haben. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht\nweiter dargelegt, inwieweit G. hierzu rechtserhebliche Aussagen machen könnte,\nzumal es sich dabei vorwiegend um innere Tatsachen handelt, die direkt überhaupt\nnicht bewiesen werden können. Auf seine Einvernahme als Zeuge kann daher\nverzichtet werden.\n\nc) Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft bei der Schlichtungsstelle für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja. Es ist\nnicht ersichtlich und geht auch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, wozu eine\nsolche überhaupt dienlich sein sollte. Eine nähere Begründung des Beweisantrags\nin der Beschwerdeschrift fehlt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher\nabzulehnen.\n\n"}