{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-205_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_205_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42560788cdcb2e9f7ec86c769403071da876c371c7fdb71bddcac5159db9f72ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42560788cdcb2e9f7ec86c769403071da876c371c7fdb71bddcac5159db9f72ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_205", "Checksum": "5aac38b8102068dd01eb7be321a3e0ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.10.2009 ERZ 2009 205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:21", "Checksum": "d1e53e85c7fda21255f5dd0e2252c25e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 205\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nF. Mit Entscheid vom 18. August 2009, gleichentags mitgeteilt, verfügte der\nKreispräsident Oberengadin wie folgt:\n„1. Dem Gesuch wird entsprochen und der Gesuchsgegnerin bzw. ihren\nOrganen und leitenden Angestellten im Sinne der Erwägungen\nrichterlich befohlen, das Geschäftslokal Nr. 1 im EG und das Studio Nr.\n6 im 1. OG in der Liegenschaft Haus D., , E., bis spätestens zum 7.\nSeptember 2009, um 14.00 Uhr zu verlassen und der Gesuchstellerin\ninsgesamt in vertragsgemässem Zustand - samt aller Schlüssel - zu\nübergeben.\n2. Eine Missachtung dieser richterlichen Anordnung (vgl.\nAusweisungsbefehl oben Ziff. III.1.) durch die Gesuchsgegnerin bzw.\nihre Organe und leitenden Angestellten wird nach Art. 292 StGB mit\nBusse bestraft; die Zwangsräumung, gegebenenfalls unter Anwendung\nvon Polizeigewalt, bleibt für den Ungehorsamsfall ausdrücklich\nvorbehalten.\n3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 sind von der\nGesuchsgegnerin innert 30 Tagen dem Kreisamt Oberengadin zu\nüberweisen.\n4. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit CHF\n1'500.00 zuzüglich 7.6% MwSt zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung.)\n6. (Mitteilung).“\n\nG. Am 28. August 2009 reichte die X. gegen die Ausweisungsverfügung vom\n18. August 2009 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde ein.\nDas Rechtsbegehren lautet wie folgt:\n\nSeite 3 — 14\n„1. Die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin sei\nvollumfänglich aufzuheben.\n2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2009 betreffend\nAusweisung bei Miete sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses\nüberhaupt einzutreten ist.\n3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. Die\ngesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.“\n\nIn der Begründung lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass die\nMietzinsanpassung und damit der Mietzins bestimmbar seien, weshalb es sich beim\nOptionsrecht um eine echte Option handle. Sie habe damit über die Möglichkeit\nverfügt, den Mietvertrag einseitig für die Dauer von weiteren zehn Jahren zu\nverlängern. Von dieser Möglichkeit habe sie denn auch Gebrauch gemacht.\nDadurch sei das Mietverhältnis fortgesetzt worden, zumal die Kündigung als nichtig\nqualifiziert werden müsse, weshalb auch keine Anfechtung derselben notwendig\ngewesen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die\nBefragung von G. und F. als Zeugen sowie die Einholung einer Amtsauskunft bei\nder Schlichtungsstelle für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja.\n\nH. Mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 1. September 2009\nwurde der Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung die\naufschiebende Wirkung erteilt.\n\nI. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2009 beantragt die\nErbengemeinschaft Y. die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der\nBeschwerdeführerin unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292\nStGB zu befehlen, das Geschäftslokal Nr. 1 im EG und das Studio Nr. 6 im 1. OG\nin der Liegenschaft Haus D., , E., umgehend zu verlassen, das Mietobjekt zu\nräumen und der Beschwerdegegnerin insgesamt in vertragsgemässem Zustand\nsamt aller Schlüssel zu übergeben. Dies unter vollumfänglicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge (zuzügl. 7.6% MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie\nbegründet ihr Begehren damit, dass es an der zwingend notwendigen\nBestimmbarkeit des Mietzinses fehle, weshalb die Beschwerdeführerin auch keine\nMöglichkeit gehabt habe, einseitig die feste Vertragsdauer zu verlängern. Eine\nVerlängerung wäre somit nur noch im Falle einer Einigung der Parteien über den\nMietzins möglich gewesen, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei. Somit habe\ndie Vermieterin das Mietverhältnis auch per Ende Juni 2009 kündigen können,\nwogegen die Beschwerdeführerin nicht opponiert habe.\n\nSeite 4 — 14\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen\nVerfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gemäss Art. 145 ZPO kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch\nAmtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn\njemand durch eine beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder\ndurch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet\nwird. Insbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO\nauch für die Ausweisung bei Miete und Pacht zulässig. Gegen solche Entscheide\ndes Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der\nMitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Auf\ndie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. August 2009 gegen die\nAusweisungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 18. August 2009 ist\ndaher einzutreten.\n\n2. Dem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt im Beschwerdeverfahren nach\nArt. 152 ZPO volle Kognition zu. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).\n\n"}