{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-205_2009-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_205_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42560788cdcb2e9f7ec86c769403071da876c371c7fdb71bddcac5159db9f72ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42560788cdcb2e9f7ec86c769403071da876c371c7fdb71bddcac5159db9f72ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_205", "Checksum": "5aac38b8102068dd01eb7be321a3e0ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.10.2009 ERZ 2009 205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:21", "Checksum": "d1e53e85c7fda21255f5dd0e2252c25e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.10.2009 ERZ 2009 205\nRegeste:\nAusweisung bei Miete | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 5. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 205\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 18. August 2009, mitgeteilt\nam 18. August 2009, in Sachen der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin\ngegen die E r b e n g e m e i n s c h a f t Y . , bestehend aus A., Gesuchstellerin und\nBeschwerdegegnerin, B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin und C.,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.\niur. Thomas Schütt, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz,\n\nbetreffend Ausweisung bei Miete\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 10. Oktober 1998 schloss die Erbengemeinschaft Y., bestehend aus A.,\nB., und C. mit der X. einen Mietvertrag betreffend das Geschäftslokal Nr. 1 im\nErdgeschoss und das Studio Nr. 6 im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft Haus D.\nin E. ab. Der vereinbarte Mietzins betrug Fr. 5'000.-- netto zuzüglich Nebenkosten\ngemäss separater Abrechnung. Als Mietbeginn wurde der 1. Januar 1999\nbeziehungsweise der Zeitpunkt der Bezugsbereitschaft festgelegt. Des Weiteren\nwurde vereinbart, dass der Mietvertrag unter Einhaltung einer 6-monatigen\nKündigungsfrist jeweils auf Ende Juni, jedoch frühestens per 30. Juni 2009,\ngekündigt werden kann. Unter dem Titel „Besondere Vereinbarungen“ wurde zudem\ndas Folgende festgehalten:\n„Optionsrecht:\nDer Vermieter erklärt sich bereit, dem Mieter bei Ablauf der Mindestdauer\neine Option für eine Verlängerung um weitere 10 Jahre zu gewähren. Der\nMietzins wird dannzumal dem Verhältnis angepasst.\nMietzinsanpassung:\nDieser Mietvertrag unterliegt dem Landeskonsumentenindex; Basis 1.1.99.\nJeweils per 31.12. wird der Mietzins mit 50% der Indexveränderung\nangepasst.“\n\nB. Im Herbst 2008 nahmen die Parteien Verhandlungen über die Weiterführung\ndes Mietvertrages und den neu festzulegenden Mietzins auf, konnten darüber\njedoch keine Einigung erzielen. In der Folge kündigte die Vermieterin das\nMietverhältnis am 5. Dezember 2008 per 30. Juni 2009. Die Kündigung wurde innert\nder gesetzlichen Frist bei der Schlichtungsbehörde nicht angefochten.\n\nC. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 teilte die X. der Vermieterin mit, sie sei -\nwie bereits mitgeteilt - mit der vorgeschlagenen Mietzinsanpassung nicht\neinverstanden. Des Weiteren erachte sie die Kündigung vom 5. Dezember 2008 als\nnichtig, weil sie bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 ihre Absicht angekündigt\nhabe, vom Optionsrecht Gebrauch zu machen und den Mietvertrag um weitere 10\nJahre zu verlängern. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 hielt die Vermieterin\nentgegen, dass keine einseitige Verlängerung des Mietvertrages bewirkt werden\nkonnte, weil der künftige Mietzins zwischen den Parteien nicht festgelegt worden\nsei. Da diesbezüglich keine Einigung erzielt werden konnte, könne sich die Mieterin\nauch nicht auf eine echte Option berufen. Diese habe die Kündigung akzeptiert und\ndamit ihre Schutzrechte verwirkt.\n\nD. Nachdem aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen in der Folge keine\nEinigung erzielt werden konnte und die X. das Mietobjekt auch über den 30. Juni\n\nSeite 2 — 14\n2009 hinaus weiter nutzte, reichte die Erbengemeinschaft Y. am 2. Juli 2009 beim\nKreispräsidenten Oberengadin ein Ausweisungsgesuch mit folgendem\nRechtsbegehren ein:\n„1. Der Gesuchsgegnerin sei zu befehlen, das Geschäftslokal Nr. 1 im EG\nund das Studio Nr. 6 im 1. OG in der Liegenschaft Haus D., , E.,\numgehend zu verlassen, das Mietobjekt zu räumen und der\nGesuchsgegnerin insgesamt in vertragsgemässem Zustand samt aller\nSchlüssel zu übergeben.\n2. Der Ausweisungsbefehl sei unter ausdrücklicher Anordnung der\nStraffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. 7.6% MWSt) zulasten\nder Gesuchsgegnerin.“\n\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 beantragte die X. die\nvollumfängliche Abweisung des Gesuches, soweit auf dieses überhaupt einzutreten\nsei, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nGesuchstellerin.\n\n"}