6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 1'200.-- festzusetzenden Gerichtsgebühr gemäss Art. 5 lit. e des Kostentarifs im Zivilverfahren (KT; BR 320.075) gehen gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO vollumfänglich zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Seite 11 — 12 Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.