5. Da die vorläufige Anmerkung der Grundbuchsperre im Grundbuch wieder gelöscht wird, besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Klageeinreichung (Grundbuchberichtigungsklage) anzusetzen und über eine Sicherheitsleistung zu befinden (siehe Anträge Beschwerdegegnerin Ziff. 3a und 3b).