Aufgrund des eben Dargelegten erscheint daher eine Kaufpreissimulation wenig wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorstellungen des Beschwerdeführers anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht umgesetzt werden konnten, zumal anhand der Akten nichts darauf hinweist, dass die Käuferschaft sich auf die angeblichen Bedingungen einliess. Somit ist der Kreispräsident zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, seine Behauptungen glaubhaft zu machen. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.