Die Käuferin bzw. ihr Vertreter bestreiten zudem vehement, neben dem Kaufpreis noch die Übertragung einer Wohnung versprochen zu haben. Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass sogar der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch den Kreispräsidenten so gut wie nichts mehr über die Vertragsverhandlungen, insbesondere nichts Genaues über das Versprechen einer Wohnung wusste. Dabei darf aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Punkt dem Beschwerdeführer zweifelsfrei in Erinnerung geblieben wäre. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass über diesen - für den Verkäufer zentralen Punkt - nicht irgendwelche schriftlichen Aufzeichnungen erstellt wurden, aus denen dieses Ver-