Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten somit keine Anhaltspunkte, dass mündlich weitere Leistungen zugesichert wurden. Das zu diesem Zweck ins Feld geführte Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2008 (7 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages) ist kein hinreichender Grund. Da es sich beim Verfasser um den Vertrauten des Beschwerdeführers handelt, sind seine Ausführungen ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen. Die Käuferin bzw. ihr Vertreter bestreiten zudem vehement, neben dem Kaufpreis noch die Übertragung einer Wohnung versprochen zu haben.