Schliesslich besteht zwischen dieser Aktennotiz vom 7. November 2000 und dem schriftlichen Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 eine Zeitspanne von über einem halben Jahr, während welcher Verhandlungen geführt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführer von seiner Bank unter Druck gesetzt wurde, indem einerseits die Verwertung der Liegenschaft im Betreibungsverfahren angedroht und nur für kurze Zeit ein Stillhalten zwecks Ermöglichung eines Freihandverkaufs gewährt wurde. Somit blieb nicht viel Zeit, eine geeignete Käuferschaft zu finden, weshalb Zugeständnisse beim Preis hinzunehmen waren.