Das Ganze ist jedoch als „Kaufofferte“ betitelt, womit noch keine Zustimmung seitens der Käuferschaft zum Ausdruck gebracht wird, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass über die Modalitäten noch nicht abschliessend verhandelt wurde bzw. diese Verhandlungen erst geführt werden sollten. Schliesslich besteht zwischen dieser Aktennotiz vom 7. November 2000 und dem schriftlichen Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 eine Zeitspanne von über einem halben Jahr, während welcher Verhandlungen geführt wurden.