Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer aus diesem Schreiben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar wird die Beschwerdegegnerin namentlich erwähnt und unter anderem auch eine unentgeltliche Abtretung einer Wohnung im Wert von Fr. 400'000.-- genannt. Das Ganze ist jedoch als „Kaufofferte“ betitelt, womit noch keine Zustimmung seitens der Käuferschaft zum Ausdruck gebracht wird, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass über die Modalitäten noch nicht abschliessend verhandelt wurde bzw. diese Verhandlungen erst geführt werden sollten.