Der Beschwerdeführer weist zunächst einmal auf den Kaufvertragsentwurf (act. 3, offenbar aus dem Jahr 2000) hin. Wie diesem zu entnehmen ist, war ursprünglich der Verkauf zu einem höheren Preis (Fr. 1'164'000.--) geplant. Zu diesem Zeitpunkt waren aber noch keine Preisverhandlungen mit einem möglichen Käufer erfolgt, jedenfalls lässt sich solches den Unterlagen nicht entnehmen. Im Entwurf ist denn auch keine Käuferschaft aufgeführt. Der Kaufpreis wurde somit vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter selber entsprechend festgelegt. (vgl. Aussage des Beschwerdeführers vor dem Kreispräsidenten anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2008; Pli Verfügungen/Korrespondenz, act. 4).