Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn nicht vorsorglich eine Grundbuchsperre eingetragen und der Gesuchsgegnerin verunmöglicht wird, die Parzelle - oder Teile davon - zu veräussern. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob das Hauptbegehren des Beschwerdeführers begründet und damit auch die zweite Voraussetzung für den Erlass der vorsorglichen Massnahme erfüllt ist.