973 Abs. 1 ZGB, wonach in seinem Erwerbe zu schützen ist, wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum erworben hat. Anhaltspunkte für eine allfällige Veräusserung des besagten Grundstückes an Dritte bestehen, zumal die Gesuchsgegnerin im Juli/September 2008 eine Baueingabe für zwei Mehrfamilienhäuser einreichte, welche am 4. November 2008 von der C. bewilligt wurde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn nicht vorsorglich eine Grundbuchsperre eingetragen und der Gesuchsgegnerin verunmöglicht wird, die Parzelle - oder Teile davon - zu veräussern.