Seite 8 — 12 In der Tat wäre bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft an gutgläubige Dritte einer Grundbuchberichtigungsklage des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden. Dies ergibt sich aus Art. 973 Abs. 1 ZGB, wonach in seinem Erwerbe zu schützen ist, wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum erworben hat.