4. a) Gemäss Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO kann der Kreispräsident im Befehlsverfahren vorsorgliche Massnahmen zum Schutze von andern als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen treffen, wenn deren Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist und dem Berechtigten ein