Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben sind. Grundsätzlich kommt es im Hauptverfahren darauf an, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis gelingt, dass es sich um einen simulierten Vertrag bzw. Kaufpreis handelt, der dem beurkundeten Grundstückkaufvertrag zugrunde liegt. Da der Vertrag nach Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht erfüllt ist, scheitert sein Begehren auch nicht schon von vornherein am Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 104 II 107 E. 4d; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, §14 N 26).