c) Der Beschwerdeführer bringt vor, im Grundstückkaufvertrag vom 11. Juni 2001 sei ein zu tiefer Kaufpreis beurkundet worden. Entgegen der heutigen Auffassung der Beschwerdegegnerin sei anlässlich der Vertragsverhandlungen im Jahre 2001 mündlich vereinbart worden, dass neben der Kaufpreisforderung in der Höhe von Fr. 700'000.-- dem Käufer in der noch zu realisierenden Überbauung eine Wohnung im Wert von Fr. 400'000.-- überlassen werde. Beim beurkundeten Kaufvertrag handle es sich mit anderen Worten um eine Simulation mit Nichtigkeitsfolge.