In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein dissimulierter, aber nicht beurkundeter Kaufpreis an die Stelle des simulierten treten kann. Die herrschende Lehre verneint dies und erklärt den dissimulierten Vertragsteil für formungültig (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1034 f. mit Hinweisen). Die Formungültigkeit wiederum führt zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages (BGE 116 II 702; BG-Urteil vom 16. November 2001, 4C.225/2001, E. 2a; BG-Urteil vom 18. Mai 2006, 4C.162/2005, E. 3.3).