Seite 6 — 12 b) Handelt es sich beim simulierten Geschäft um einen Grundstückkaufvertrag, für welchen gemäss Art. 216 Abs. 1 OR und Art. 657 Abs. 1 ZGB die öffentliche Beurkundung vorgesehen ist, besteht die Simulation vielfach darin, dass die Parteien in der öffentlichen Urkunde absichtlich einen anderen Preis angeben, als sie tatsächlich vereinbaren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein dissimulierter, aber nicht beurkundeter Kaufpreis an die Stelle des simulierten treten kann.