In Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR, wonach der übereinstimmende wirkliche Wille massgebend ist, entfaltet der simulierte Vertragsteil somit keine Wirkung, sondern ist als nichtig zu bezeichnen. Der dissimulierte Vertragsteil hingegen behält seine Gültigkeit (vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1001 ff. mit zahlreichen Hinweisen; ferner Kramer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI: Obligationenrecht, 1. Teilband, Bern 1986, N 103 ff. zu Art. 18 OR).