Die gewollte Diskrepanz wird als Simulation bezeichnet und in der Absicht gebraucht, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Bei der Simulation wird weiter unterschieden zwischen der reinen Simulation, wonach sich der übereinstimmende wirkliche Wille in der kundgegebenen Absicht erschöpft, ein bestimmtes Scheingeschäft vorzunehmen und der sogenannten Dissimulation, bei welcher der übereinstimmende wirkliche Wille sich zusätzlich auf den Abschluss eines ernst gemeinten Vertrages erstreckt. Bei der Dissimulation wird der dissimulierte, ernst gemeinte Vertragsteil vom simulierten, nicht ernst gemeinten Vertragsteil nach aussen verdeckt. In Anwendung von Art.