Diese Bestimmung betrifft somit all jene Fälle, in denen der Wortlaut vom übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abweicht oder anders ausgedrückt die Parteien die verwendeten Worte übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinne verstehen. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt es zu unterscheiden, ob diese Diskrepanz gewollt oder ungewollt ist; letztere stellt einen gemeinsamen Irrtum der Parteien dar mit der Folge, dass der Vertrag mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt gilt. Die gewollte Diskrepanz wird als Simulation bezeichnet und in der Absicht gebraucht, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.