3. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Diese Bestimmung betrifft somit all jene Fälle, in denen der Wortlaut vom übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abweicht oder anders ausgedrückt die Parteien die verwendeten Worte übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden Sinne verstehen.