2. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt. Gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides des Kreispräsidenten Maienfeld vom 8. Januar 2009, mitgeteilt am 12. Januar 2009, soll das Grundbuchamt B. erst nach Rechtskraft der Verfügung angewiesen werden, die vorläufige Anmerkung der Grundbuchsperre zu löschen. Die vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht eingereichte Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft, weshalb das Grundbuchamt B. nicht angewiesen wurde, die vorläufig angemerkte Grundbuchsperre zu löschen.