(Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, D. 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter am Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG Seite 5 — 12 2001 Nr. 39). Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.