Seite 4 — 12 anlässlich der Verhandlungen in Abweichung von den früheren Vorstellungen des Verkäufers vereinbart worden. Weiter wurde ausgeführt, die Behauptungen des Beschwerdeführers würden wenig glaubwürdig erscheinen, da bis heute noch keine Grundbuchberichtigungsklage eingereicht worden sei. Es erscheine vielmehr so, als wolle er mit dem ganzen Verfahren nur den drohenden Auszug aus dem schon lange rechtskräftig gekündigten Wohnhaus weiter hinauszögern. Der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.