148 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300'000.00 innert 20 Tagen zu leisten und die Aufhebung der Massnahme für den Fall der nicht fristgerechten Leistung zu verfügen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.“ Im Wesentlichen bestritt die Beschwerdegegnerin die Darstellung des Beschwerdeführers und machte geltend, der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- sei korrekt und