Für den Fall, dass die Beschwerde geschützt und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben würde, sei a) dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 147 Abs. 2 ZPO eine Klagefrist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten Grundbuchberichtigungsklage unter Verwirkungsfrist anzusetzen. b) der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300'000.00 innert 20 Tagen zu leisten und die Aufhebung der Massnahme für den Fall der nicht fristgerechten Leistung zu verfügen.