F. Während der Kreispräsident Maienfeld mit Schreiben vom 4. Februar 2009 zur Vernehmlassung hauptsächlich auf die Begründungen im angefochtenen Entscheid verwies, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Prozesseingabe vom 6. Februar 2009 was folgt: „1. Die Beschwerde vom 26. Januar 2009 gegen den Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten Maienfeld vom 8. Januar 2009 sei abzuweisen. 2. Der Beschwerde vom 26. Januar 2009 sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Für den Fall, dass die Beschwerde geschützt und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben würde, sei a) dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.