Im Übrigen wurden die beweisrechtlichen Überlegungen des Kreispräsidenten kritisiert und ihm falsche Sachverhaltsfeststellungen vorgeworfen. Im Kaufvertrag vom 11. Juni 2001 sei nachgewiesenermassen ein zu tiefer Kaufpreis beurkundet worden, was die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge habe.