Zur weiteren Begründung wurde hauptsächlich vorgetragen, es sei urkundenmässig belegt, dass aufgrund der im Herbst 2000 begonnenen Verhandlungen das Grundbuchamt B. einen Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von Fr. 1'164'000.-- erstellt habe. In der Folge sei jedoch der Kaufpreis von Fr. 700'000.-- beurkundet und von der Beschwerdegegnerin versprochen worden, nach erfolgter Überbauung und damit verbundener Wertschöpfung zusätzlich zum beurkundeten Kaufpreis eine Wohnung zum Preis von Fr. 400'000.-- zu übertragen. Im Übrigen wurden die beweisrechtlichen Überlegungen des Kreispräsidenten kritisiert und ihm falsche Sachverhaltsfeststellungen vorgeworfen.